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KLAUS F. HESSEL


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AKTUELLER TIP

LG München II, Rpfl. 2018 Heft 2


ZVG §§ 100,83 Nr. 6, § 180 Abs. 2; ZPO § 765a

Leitsatz

Erfolgt im, Versteigerungstermin durch einen Miteigentümer die Vorlage eines offensichtlich unwirksamen Mietvertrages mit dem Ziel, Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abzuschrecken, um selbst das Grundstück ersteigern zu können, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung vor, wenn der Zuschlag sofort erteilt wird. Die Zuschlagserteilung ist in einer solchen Situation zu verschieben, um dem anderen Miteigentümer Gelegenheit zu geben, entsprechende Vollstreckungsschutzanträge zu stellen.

 

Aus der Begründung

 1. Erlangt das Versteigerungsgericht vor Zuschlagserteilung Kenntnis von einer prozessualen Manipulation
der Teilungsversteigerung, kann sich unmittelbar aus Art. 14 GG die Pflicht ergeben, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer fairen Verhandlungsführung von einer sofortigen Zuschlagerteilung abzusehen und die Beteiligten auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gem. § 765a ZPO bzw. § 180 Abs. 2 ZVG hinzuweisen (OLG Karlsruhe vom 31.04.1993, 11 W 1993 für die Bietabsprache im zwangsversteigerungsverfahren; vgl. BVerfGE 46, 325, Rn. 19). 






Kündigung laufender Immobiliendarlehen
 
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei nach November 2002 abgeschlossenen Immobiliendarlehen ermöglichen eine Kündigung des Vertrages, ohne dass von den Banken Gebühren geltend gemacht werden können. Der Widerruf kann in diesen Fällen jederzeit erklärt werden und führt zur Rückabwicklung. In der Vergangenheit von der Bank abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen können häufig zurückgefordert werden.

Überprüfung der Abrechnung in Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren
 
Sowohl während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens als auch nach Abschluss des Vefahrens sollten die Abrechnungen der Banken überprüft werden. Häufig werden verjährte Zinsen, unzulässige Vorfälligkeitsentschädigungen und Maklergebühren zu Lasten des Kunden in Rechnung gestellt.

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